Allgemeine Geschäftsbedingungen zur Reise Schweden - Aktivcamp in Idre - active sports reisen

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AGB

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Reisebedingungen



Sehr geehrter Reisegast,

wir setzen unser ganzes Wissen und Können ein, um Ihre Reise sorgfältig vorzubereiten und so reibungslos wie möglich abzuwickeln. Die nachfolgenden Allgemeinen Reisebedingungen ergänzen die gesetzlichen Vorschriften und sind Inhalt des zwischen uns, der Firma Rucksack Reisen Münster GmbH, Pleistermühlenweg 278, 48157 Münster, als Reiseveranstalter („RV“), und Ihnen bei Buchung zustande kommenden Reisevertrages. Bitte lesen Sie diese Bedingungen daher sorgfältig durch!

1. Abschluss des Reisevertrages


Mit der Reiseanmeldung bietet der Kunde dem RV den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage der jeweiligen Reiseausschreibung, der Hinweise zur Reise und dieser Allgemeinen Reisebedingungen verbindlich an. Die Anmeldung kann mündlich, schriftlich, telefonisch, per Telefax oder auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet) erfolgen.
Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtungen der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen haftet, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche, gesonderte Erklärung übernommen hat. Bei Minderjährigen ist die Anmeldung von dem oder den Erziehungsberechtigten zu unterschreiben.
Der Vertrag kommt mit der Annahme der Anmeldung des Kunden durch den RV zustande. Der RV informiert den Kunden über den Vertragsabschluss mit der schriftlichen Buchungsbestätigung und übersendet den Reisepreissicherungsschein. Durch den Sicherungsschein sind sämtliche gezahlte Kundengelder nach § 651k BGB gegen Insolvenz abgesichert.
Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des RVs vor, an das der RV für 10 Tage gebunden ist. Innerhalb dieser Frist kann der Kunde das neue Angebot durch ausdrückliche oder schlüssige Erklärung (z.B. Leistung der Anzahlung) annehmen und der Reisevertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande.

2. Zahlung


Nach Vertragsabschluss und Erhalt des Reisepreissicherungsscheins ist eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises fällig und zu leisten. Die Anzahlung wird auf den Reisepreis angerechnet. Die Restzahlung ist 21 Tage vor Reiseantritt fällig und zu leisten, wenn feststeht, dass die Reise durchgeführt wird, insbesondere nicht mehr nach Ziffer 6 abgesagt werden kann, und muss unaufgefordert beim RV eingegangen sein. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist deren Gutschrift beim RV. Die Fälligkeiten der An- und Restzahlung ergeben sich auch aus der Reisebestätigung.

3. Leistungen, Preisänderung vor Vertragsabschluss


Umfang und Art der vom RV vertraglich geschuldeten Leistungen ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung des RVs in dem zur betreffenden Reise gehörigen Prospekt bzw. der konkreten Reiseausschreibung in Verbindung mit der individuellen Buchungsbestätigung. Der RV behält sich ausdrücklich vor, vor Vertragsschluss eine Änderung des Reisepreises aufgrund einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse nach Veröffentlichung des Prospektes zu erklären. Ebenso behält er sich vor, den Reisepreis vor Vertragsschluss anzupassen, wenn die vom Kunden gewünschte oder im Prospekt ausgeschriebene Pauschalreise nur durch den Einkauf zusätzlicher Kontingente nach Veröffentlichung des Prospektes verfügbar ist. Der Kunde ist vor der Buchung auf die erklärten Änderungen rechtzeitig hinzuweisen.
Wird auf Wunsch des Kunden ein individueller Reiseablauf zusammengestellt, so ergibt sich die Leistungsverpflichtung des RV ausschließlich aus dem entsprechenden konkreten Angebot an den Kunden in Verbindung mit der jeweiligen Buchungsbestätigung.

4. Leistungs- und Preisänderungen nach Vertragsabschluss, Rechte des Kunden


Leistungsänderungsvorbehalt: Nach Vertragsschluss notwendig werdende Änderungen wesentlicher Reiseleistungen, die vom RV nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt werden, sind gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.
Preisanpassungsvorbehalt: Der RV behält sich vor, den vereinbarten Reisepreis nach Abschluss des Reisevertrages lediglich im Falle der auch tatsächlich nachträglich eingetretenen und bei Abschluss nicht vorhersehbaren Erhöhung der Beförderungskosten oder Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse in dem Umfang zu ändern, wie sich deren Erhöhung pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, wenn zwischen dem Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reiseantritt mehr als vier Monate liegen. Sollte dies der Fall sein, wird der Kunde unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt. Eine Preiserhöhung, die ab dem 20. Tage vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt wird, ist unwirksam.
Rechte des Kunden: Bei einer Preiserhöhung um mehr als 5 % des Reisepreises oder einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, kostenfrei vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise zu verlangen, wenn der RV in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach Zugang der Erklärung durch den RV über die Preiserhöhung oder Leistungsänderung diesem gegenüber geltend zu machen.

5. Rücktritt des Kunden, Umbuchungen, Ersatzpersonen


Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim RV. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück, so kann der RV eine angemessene Entschädigung für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der vom RV gewöhnlich ersparten Aufwendungen sowie dessen, was er durch gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann. Der RV kann diesen Anspruch nach seiner Wahl konkret oder pauschalisiert berechnen. Eine pauschalierte Entschädigung in Prozent des Reisepreises, orientiert am Rücktrittszeitpunkt des Kunden, kann er wie folgt verlangen:
bis zum 30. Tag vor Reiseantritt 20 %
vom 29. bis 22. Tag vor Reiseantritt 30 %
vom 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt 50 %
vom 14. bis 7. Tag vor Reiseantritt 80 %
ab dem 6. Tag und bei Nichtanreise 90 %.
Es steht dem Kunden stets frei, nachzuweisen, dass dem RV ein Schaden überhaupt nicht oder nur in wesentlich niedrigerer Höhe als der Pauschalen entstanden ist.
Der RV kann anstelle der jeweiligen Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung fordern, soweit er nachweist, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind und er die geforderte Entschädigung dann unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret beziffern und belegen kann.
Ein rechtlicher Anspruch des Kunden auf Umbuchungen besteht nicht. Sollen auf Wunsch des Kunden noch nach der Buchung der Reise Umbuchungen (Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart) vorgenommen werden, kann der RV ein Umbuchungsentgelt von bis zu 29 Euro erheben. Umbuchungen sind ausschließlich bis zum 35. Tag vor Reiseantritt möglich. Danach sind Umbuchungen nur nach vorherigem Rücktritt vom Reisevertrag unter den vorgenannten Bedingungen und bei gleichzeitiger Neuanmeldung durch den Kunden möglich. Der Kunde kann jederzeit nachweisen, dass kein oder nur ein geringerer Schaden als die vorstehende Pauschale durch die Umbuchung entstanden ist.
Der Kunde kann bis zum Reisebeginn eine Ersatzperson stellen, die an seiner Stelle in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt und die er dem RV zuvor anzuzeigen hat. Der RV kann dem Eintritt dieses Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Die in den Vertrag eintretende Ersatzperson und der ursprünglich Reisende haften gegenüber dem RV als Gesamtschuldner für den Reisepreis und sämtliche durch den Eintritt des Dritten entstehende Mehrkosten.

6. Rücktritt und Kündigung durch den RV


Der RV kann wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl vom Vertrag zurücktreten, wenn er die Mindestteilnehmerzahl in der jeweiligen Reiseausschreibung im Prospekt ausdrücklich genannt und beziffert sowie den Zeitpunkt angegeben hat, bis zu welchem die Rücktrittserklärung dem Reisenden vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn spätestens zugegangen sein muss, und er in der Reisebestätigung die Mindestteilnehmerzahl und späteste Rücktrittsfrist nochmals deutlich angibt und dort auf die entsprechenden Angaben in der Reiseausschreibung verweist. Ein Rücktritt ist vom RV bis spätestens 21 Tage vor dem vereinbarten Reisebeginn gegenüber dem Kunden zu erklären. Auf den Reisepreis geleistete Zahlungen werden dem Kunden umgehend erstattet.
Stört der Reisende trotz einer entsprechenden Abmahnung durch den RV nachhaltig oder verhält er sich in solchem Maße vertragswidrig, dass eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder zum Ablauf einer Kündigungsfrist mit ihm unzumutbar ist, oder sonst stark vertragswidrig, kann der RV ohne Einhaltung einer Frist den Reisevertrag kündigen. Dabei behält der RV den Anspruch auf den Reisepreis abzüglich des Wertes ersparter Aufwendungen und ggf. erfolgter Erstattungen durch Leistungsträger oder ähnliche Vorteile, die er aus der anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt. Eventuelle Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Störer selbst.

7. Obliegenheiten des Kunden, Abhilfe, Fristsetzung vor Kündigung des Kunden


Der Kunde hat auftretende Mängel unverzüglich der örtlichen Reiseleitung oder unter der unten genannten Adresse/Telefonnummer anzuzeigen und dort um Abhilfe zu ersuchen. Unterlässt es der Kunde schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt eine Minderung des Reisepreises nicht ein. Der RV kann die Abhilfe verweigern, wenn sie unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Der RV kann in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung erbringt.
Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der RV innerhalb einer vom Kunden für die Abhilfe zu setzenden, angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag kündigen, wobei die schriftliche Erklärung empfohlen wird. Der Bestimmung einer Frist durch den Kunden bedarf es lediglich dann nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von dem RV verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.

8. Mitwirkungspflichten des Kunden


Der Kunde hat den RV zu informieren, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen (z.B. Hotelvoucher, Flugunterlagen) nicht innerhalb der vom RV mitgeteilten Zeiten erhält oder wenn die Unterlagen und Tickets bezüglich der Daten des Kunden (Name, Anschrift, Geburtsdatum) falsche Angaben enthalten. Der Kunde ist persönlich für sein rechtzeitiges Erscheinen am Abreiseort verantwortlich.
Der Kunde ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen über die Schadensminderungspflicht mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.

9. Rechte der Reiseleitung


Reiseleitungen sind berechtigt, auf der Reise Mängelanzeigen und Abhilfeverlangen des Kunden entgegenzunehmen und für Abhilfe im Sinne der Ziffer 7 (oben) zu sorgen. Reiseleitungen dürfen Kündigungen des Reisevertrages in Namen und Vollmacht des RVs aussprechen. Reiseleiter sind jedoch nicht berechtigt, Ansprüche des Kunden mit Wirkung gegen den RV anzuerkennen.

10. Kündigung wegen höherer Gewalt


Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, können sowohl der RV als auch der Kunde den Vertrag kündigen. Die Rechtsfolgen ergeben sich aus dem Gesetz (§§ 651j, 651e Abs. 3 S.1 und 2, Abs.4 S.1 BGB). Danach kann der RV für erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Der RV ist verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reisegast zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Kunden zur Last.

11. Haftungsbeschränkung des RV


Die vertragliche Haftung des RV für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist pro Reise und Kunden auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder soweit der RV für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Für alle gegen den RV gerichteten Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der RV pro Kunde und Reise bei Sachschäden bis 4100 Euro; übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, so ist die Haftung des RVs für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises pro Kunde und Reise beschränkt.
Die genannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche, die nach Montrealer Übereinkommen wegen des Verlusts von Reisegepäck gegeben sind.

12. Informationspflichten über Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens


Der RV ist gemäß EU-VO Nr. 2111/05 verpflichtet, den Kunden über die Identität des jeweiligen Luftfahrtunternehmens sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei Buchung zu informieren. Stehen die ausführenden Fluggesellschaften zu diesem Zeitpunkt noch nicht fest, so muss der RV diejenige/n Fluggesellschaft/en nennen, die die Flugbeförderung wahrscheinlich durchführen wird/werden und sicherstellen, dass der Kunde unverzüglich Kenntnis der Identität erhält, sobald diese feststehen. Gleiches gilt, wenn die ausführende/n Fluggesellschaft/en wechselt/wechseln. Der RV muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. Die Schwarze Liste der EU (Black List) ist auf der Internetseite http://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/doc/list_de.pdf sowie auf der Internetseite und in den Geschäftsräumen des RV einsehbar.

13. Pass- und Visaerfordernisse, gesundheitspolizeiliche Vorschriften


Der RV informiert Staatsangehörige eines Staates der EU, in dem die Reise angeboten wird, über Pass- und Visumerfordernisse und gesundheitspolizeiliche Formalitäten (z.B. polizeilich vorgeschriebene Impfungen und Atteste), die für die Reise und den Aufenthalt erforderlich sind vor Vertragsabschluss und ggf. bei Änderungen dieser Vorschriften vor Reiseantritt. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft.
Der Kunde ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, der RV hat seine Hinweispflichten verschuldet nicht oder schlecht erfüllt. Insbesondere Zoll- und Devisenvorschriften im Ausland sind einzuhalten. Der Kunde ist verantwortlich für das Mitführen der notwendigen Reisedokumente und muss selbst darauf achten, dass sein Reisepass oder sein Personalausweis für die Reise eine ausreichende Gültigkeit besitzt.
Hat der Kunde den RV beauftragt, für ihn behördliche Dokumente, etwa ein Visum zu beantragen, so haftet der RV nicht für die rechtzeitige Erteilung dieser Dokumente durch deutsche oder ausländische Behörden, sondern nur, sofern er gegen eigene Pflichten verstoßen und selbst die Verzögerung verschuldet hat.

14. Ausschluss von Ansprüchen, Anzeigefristen, Verjährung, Abtretungsverbot


Reisevertragliche Gewährleistungsansprüche sind innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem RV unter der unten genannten Adresse geltend zu machen. Nach Ablauf der einmonatigen Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Gepäckschäden, Zustellungsverzögerungen bei Gepäck oder Gepäckverlust im Zusammenhang mit Flügen sind unabhängig davon für die Geltendmachung von Schadensersatz nach internationalen Übereinkommen binnen 7 Tage bei Gepäckverlust und binnen 21 Tagen bei Gepäckverspätung nach Aushändigung des Gepäcks anzuzeigen, wobei empfohlen wird, unverzüglich an Ort und Stelle die Verlust- oder Schadensanzeige bei der zuständigen Fluggesellschaft zu erheben und den Schaden dann auch nochmals schriftlich geltend zu machen. Darüber hinaus ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der örtlichen Reiseleitung oder dem RV gegenüber anzuzeigen, wenn reisevertragliche Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden sollen.
Reisevertragliche Ansprüche des Kunden nach §§ 651c bis 651f BGB verjähren bei Sach- und Vermögensschäden in einem Jahr, soweit ein Schaden des Kunden weder auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des RV noch auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines Erfüllungsgehilfen oder eines gesetzlichen Vertreters des RV beruht. Die Verjährung beginnt an dem Tag, an dem die Reise nach dem Vertrag enden sollte. Schweben zwischen dem Kunden und dem RV Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder der RV die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein. Ansprüche aus unerlaubter Handlung sowie alle Ansprüche auf Ersatz von Körperschäden unterliegen der gesetzlichen Verjährungsfrist.
Die Abtretung von Ansprüchen gegen den RV ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht unter Familienangehörigen.

15. Datenschutz


Die personenbezogenen Daten, die der Kunde dem RV zur Verfügung stellt, werden elektronisch verarbeitet und genutzt, soweit es für die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Reisevertrages mit dem Kunden und für die Kundenbetreuung erforderlich ist. Der RV hält bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes ein.

16. Anwendung deutschen Rechtes, Sonstiges


Auf das gesamte Vertrags- und Rechtsverhältnis zwischen dem Kunden und dem RV findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Der RV kann an seinem Sitz verklagt werden.
Der RV kann den Kunden an dessen Wohnsitz verklagen. Soweit der Kunde Kaufmann oder juristische Person des privaten oder des öffentlichen Rechtes oder eine Person ist, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland hat, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des RVs vereinbart.

Der RV ist Mitglied des forumandersreisen e.V., Freiburg, und erkennt den Kriterienkatalog des forumandersreisen zum nachhaltigen Tourismus an.


Reiseveranstalter:
Rucksack Reisen


active sports reisen
Hendrik Müller
Schaaphausstr. 34a
45475 Mülheim an der Ruhr
Tel: 0208-302 48 70
Fax: 0208-302 48 71
E-Mail: info@Skipass.de